Die Kostenübernahme bei mir erfolgt entweder durch die private Krankenversicherung oder als Selbstzahler. Aktuell kann ich nur mit privaten Krankenversicherungen abrechnen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt in jedem Fall gemäß der Gebührenordnung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die Kosten für die Psychotherapie werden in der Regel von privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe übernommen, wenn die Indikation (also die begründete Diagnose) vorliegt. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), die in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) enthalten ist.
Für eine Sitzung (à 50 min) berechne ich einen Stundensatz in Höhe von 131,16 € (Faktor 3,0) oder 153,00 € (Faktor 3,5) – je nach Schweregrad der Erkrankung und Aufwand der Behandlung. In der Regel erstatten die privaten Krankenkassen und die Beihilfe den Faktor 2,3 (100,55 Euro). Je nach Krankenversicherung ist der Differenzbetrag von Ihnen zu entrichten.
Da die privaten Krankenkassen die Kostenübernahmen für Psychotherapien unterschiedlich regeln, ist es notwendig, sich vor Antritt der Psychotherapie bei der privaten Krankenkasse über ihre vereinbarten Vertragskonditionen und die Notwendigkeit einer Antragsstellung zu informieren.
Je nach Krankenversicherung und gewähltem Tarif gibt es bei den privaten Krankenversicherungen erhebliche Unterschiede. Bitte erfragen Sie bereits vorab des Erstgesprächs die Konditionen Ihrer Versicherung. So sind Sie gut auf das Erstgespräch vorbereitet und ich kann zeitnah reagieren.
Auf Wunsch können Sie die Psychotherapie für Ihr Kind bei mir auch als Selbstzahler wahrnehmen. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), die in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) enthalten sind. Sie entsprechen den Kosten der privat Versicherten (s.o.).
Wenn Sie keinen Therapieplatz finden oder bereits mehrere Absagen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Kassenzulassung erhalten haben, kontaktieren Sie bitte die Termin- Servicestelle (erfragbar über Ihre Krankenkasse). Dort erhalten Sie in Anlehnung an die neue Psychotherapie- Richtlinie (2017) einen Termin für eine sogenannte Sprechstunde bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Kann Ihnen innerhalb von drei Monaten kein Therapieplatz angeboten werden, haben Sie einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine zeitnahe, fachgerechte psychotherapeutische Behandlung. Geregelt wird dies im SGB V §13 Absatz 3, nach der die gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet ist, die Kosten bei einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zu übernehmen.
Leider ist die Bereitschaft zur Kostenerstattung von Krankenkasse zu Krankenkasse sehr unterschiedlich. Dokumentieren Sie bitte den Tag des Anrufs und die Praxen, von denen Sie bereits Absagen oder Wartezeiten von länger als drei Monaten rückgemeldet bekommen haben und erfragen Sie das Procedere für das Kostenerstattungsverfahren.